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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens (im Folgenden: PAIRAN) erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zum Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als PAIRAN ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PAIRAN stehen dem Kunden unter der Homepage: „www.pairan-elektronik.de“ oder unter „www.pesos-solar.com“ zum Aufruf und zum Ausdruck zur Verfügung.


§ 2 Angebote und Vertragsschluss

Die Angebote der PAIRAN sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang einer schriftlichen Auftragsbestätigung von PAIRAN zustande.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Zulieferer der PAIRAN ihre Leistung frist- und vertragsgerecht erfüllen. Sofern die Leistung aufgrund eines Umstandes, den ein Zulieferer zu vertreten hat, für PAIRAN unmöglich wird oder sich verzögert, wird PAIRAN dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. Eine etwaig schon erbrachte Gegenleistung des Kunden wird in diesem Fall unverzüglich zurückerstattet.

In diesem Fall ist die Geltendmachung von Schadensersatz durch den Kunden ausgeschlossen, es sei denn, PAIRAN hat die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Eine Erklärung der Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass PAIRAN an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist.


§ 3 Fristen für Lieferungen / Leistungen

Vereinbarungen zu Lieferterminen oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche, schriftliche Bestätigung von PAIRAN erfolgt.

Auch bei Vereinbarung einer festen Lieferzeit oder eines festen Liefertermins ist es für den Verzugseintritt erforderlich, dass PAIRAN vom Kunden eine angemessene Nachfrist schriftlich gesetzt wird. Nach deren fruchtlosem Ablauf kann der Kunde für die Leistung oder Teilleistung zurücktreten, die bei Ablauf der Nachfrist nicht versandbereit gemeldet ist.

Sofern PAIRAN die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, ist die Haftung für jede vollendete Woche des Verzuges auf ein halbes Prozent des Rechnungswertes (ohne Umsatzsteuer) der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen, insgesamt jedoch auf höchstens fünf Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Seiten von PAIRAN auf grober Fahrlässigkeit.

PAIRAN ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Kunden nicht zumutbar. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen von PAIRAN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist PAIRAN berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.


§ 4 Preise, Zahlungsverzug und Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden

Die Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und sonstige Steuern und Abgaben, diese werden ggf. gesondert in Rechnung gestellt. Die Preise gelten ab Lager Göttingen bzw. bei Direktlieferungen ab Lagerlieferant.

PAIRAN behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese Preisänderung wird PAIRAN dem Kunden auf Verlangen nachweisen.

Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Ansprüche wegen etwaiger Mängel zurückzuhalten oder aufzurechnen. Dies gilt nicht für solche Forderungen des Kunden, die unbestritten, von PAIRAN anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist PAIRAN berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 288, 247 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugszugschadens bleibt vorbehalten.

Werden PAIRAN Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck an PAIRAN übergibt, der von der bezogenen Bank nicht eingelöst wird, seine Zahlungen einstellt oder aber einen Insolvenzantrag über sein Vermögen stellt oder die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgibt, ist PAIRAN berechtigt, die gesamte Restschuld aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.

Weitere Lieferungen kann PAIRAN in diesem Fall von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig machen.

Unter Abbedingung der §§ 366, 367 BGB legt PAIRAN fest, welche Forderungen durch Zahlung des Kunden erfüllt werden. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist PAIRAN berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


§ 5 Eigentumsvorbehalt

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von PAIRAN bis zur Erfüllung sämtlicher, ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die PAIRAN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 Prozent übersteigt, wird PAIRAN auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach eigener Wahl und nach billigem Ermessen freigeben.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt und die Weiterveräußerung nur dem Kunden, der Wiederverkäufer ist, im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen und aller Sicherheiten – sicherungshalber an PAIRAN ab, ohne dass es noch späterer, besonderer Erklärungen bedarf.

Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an PAIRAN ab, der dem dem Kunden in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde PAIRAN die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.


Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an PAIRAN ab. PAIRAN nimmt diese Abtretung an. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, steht PAIRAN Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.

 

Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist PAIRAN berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. PAIRAN kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.

Der Kunde verpflichtet sich, PAIRAN bei etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.

Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, gerät er insbesondere in Zahlungsverzug, ist PAIRAN nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.


§ 6 Mängel

 

1. Untersuchungspflicht des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die von PAIRAN gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen.

Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. PAIRAN ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt.

 

2. Mängelbeseitigung

Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist PAIRAN nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist PAIRAN verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Ware nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

Kommt PAIRAN seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht nach, so hat der Kunde PAIRAN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bei Verstreichen der Frist ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für den Fall, dass die Mangelbeseitigung durch PAIRAN fehlschlägt.

Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Änderungen an der beanstandeten Ware vorzunehmen. In diesem Fall verliert der Kunde seine Mängelansprüche.

 

3. Beschaffenheit

Als Beschaffenheit der Ware gelten grundsätzlich nur die Eigenschaften als vereinbart, die aus dem Vertrag und/oder einer technischen Produktbeschreibung hervorgehen. Warenbezogene Aussagen oder Anpreisungen von PAIRAN in der Öffentlichkeit, insbesondere in der Werbung, in Broschüren oder Prospekten stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

Ertragsprognosen von PAIRAN zur Leistungsfähigkeit einer Photovoltaikanlage sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass zwischen PAIRAN und dem Kunden etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist.

 

4. Verjährung

Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Übergabe. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PAIRAN und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.


§ 7 Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware und der Verschlechterung der Ware geht mit der Lieferung auf den Kunden über.

Im Übrigen geht die Gefahr, auch die einer behördlichen Beschlagnahme, mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen vom Werk oder Lager von PAIRAN, auf den Kunden über. Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand der Ware oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.


§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen Leistungen von PAIRAN erforderliche Mitwirkung zu erbringen.

 

§ 9 Haftung

PAIRAN haftet gemäß den vorstehenden und nachfolgenden Haftungsbeschränkungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PAIRAN, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie beruhen. Soweit PAIRAN keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

PAIRAN haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von Bedeutung sind (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Soweit PAIRAN den Transport der Ware übernommen hat, schuldet PAIRAN nur den Abschluss der zur Erbringung dieser vertraglichen Leistungen erforderlichen Verträge. Insoweit haftet PAIRAN nur für die sorgfältige Auswahl der von ihm beauftragten Dritten. Sollten PAIRAN aus einem Schadenfall Ansprüche gegen einen Dritten, für den PAIRAN nicht haftet, erlangen, wird PAIRAN diese dem Kunden auf dessen Verlangen abtreten.

Sämtliche Haftungsbeschränkungen und -befreiungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von PAIRAN betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung von PAIRAN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und / oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von PAIRAN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt sowie bei einer von PAIRAN zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen.

Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung von PAIRAN ausgeschlossen.


§ 10 Höhere Gewalt / force-majeure-Klausel

Im Falle höherer Gewalt und anderer von PAIRAN nicht zu vertretender Umstände z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen und dergleichen - auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten - verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn PAIRAN dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist PAIRAN aufgrund eines solchen Umstandes berechtigt, die Leistung zu verweigern (§§ 275 Absätze 2 und 3 BGB), kann PAIRAN vom Vertrag wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise zurücktreten.

Verlängert sich die Lieferzeit durch einen vorbezeichneten Umstand oder wird PAIRAN von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Auf die genannten Umstände kann sich PAIRAN nur berufen, wenn PAIRAN den Kunden unverzüglich über diese Umstände in Kenntnis setzt.


§ 11 Instruktion und Produkthaftung

Der Kunde ist verpflichtet, die von PAIRAN herausgegebenen Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiterzuleiten. Dies gilt insbesondere für die von PAIRAN erstellten Sicherheitsdatenblätter und sonstigen, schriftlichen Produktspezifikationen.

Der Kunde verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinen Abnehmern zu treffen und PAIRAN auf Verlangen nachzuweisen.

Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsansprüche Dritter gegen PAIRAN ausgelöst, stellt der Kunde PAIRAN im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern hin frei.

Im Innenverhältnis werden etwaige Produkthaftungsansprüche der Höhe nach auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung von PAIRAN beschränkt.


§ 12 Ausfuhrbestimmungen

Werden Produkte von PAIRAN ausgeführt, so hat der Kunde die entsprechenden Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Entsprechende Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und PAIRAN vorzulegen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so ist PAIRAN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden gegenüber insoweit schadensersatzpflichtig zu sein.

Die Prüfung und Beurteilung, ob ein Produkt der Ausfuhrgenehmigung bedarf und/oder die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden.


§ 13 Urheberrechte

PAIRAN behält sich an Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Kalkulationen und sonstigen von PAIRAN erstellten Unterlagen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und/oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von PAIRAN gelieferten Waren vertragsgemäß verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von PAIRAN zugänglich gemacht werden.

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, räumt PAIRAN dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht ein, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen: Sie wird ausschließlich zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand und für den eigenen Gebrauch im Geschäftsbetrieb des Kunden an diesen überlassen. Eine Nutzung, Vervielfältigung, Überarbeitung, Übersetzung der Software sowie eine Umwandlung von dem Objektcode in den Quellcode zu anderen Zwecken ist untersagt.


§ 14 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen PAIRAN und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen des Internationen Privatrechts ist ausgeschlossen.

Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Göttingen, Deutschland.

PAIRAN ist berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtstände in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).


§ 15 Sonstiges

Neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestehende Nebenabreden bedürfen für ihre Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch PAIRAN.

Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Schriftformerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung von PAIRAN für den Einzelfall verzichtet werden kann.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass eine etwaig unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen ist, mit der der beabsichtigte, rechtliche und wirtschaftliche Zweck der unwirksamen Regelung weitestgehend erreicht werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die etwaigen, unwirksamen Regelungen auf ein Maß zurückzuführen, mit dem sie rechtswirksam sind (geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen).



 

(Fassung vom 09. Mai 2010)

PAIRAN GmbH - Die Unternehmen der Gruppe

Zentrale Deutschland

PAIRAN GmbH
Florenz-Sartorius-Straße 5
37079 Göttingen
Tel.: +49 551 50477-0
Fax: +49 551 50477-79
Service: +49 551 50477-52
solar@pairan-elektronik.de
service@pairan-elektronik.de

Vertriebsbüro Süd
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94060 Pocking
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Fax: +49 8531 900427
pocking@pairan-elektronik.de

Tschechien

CZ elektronika s. r. o.
Nádrazní ul. 219
549 01 Nové Město nad Metují
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Tel.: +420 491 477 025
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Spanien

PAIRAN elektronik ESP S.L.
Polígono industrial
C/ Alqueria de Canet,
Nave no. 2, sector 3
46723 Almoines (Valencia)
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Fax: +34 96 2804443
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Griechenland

PAIRAN elektronik Hellas E.P.E.
Anapafseos & Proteos 1
15235 Vrilissia (Athen)
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