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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1   Geltungsbereich
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als wir Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen für unsere Kunden unter der Homepage: „www.pairan-elektronik.de/agb“ zum Aufruf und zum Ausdruck zur Verfügung.

§ 2   Angebote und Vertragsschluss
Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich PAIRAN max. 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebots gebunden.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Zulieferer der PAIRAN GmbH ihre Leistung frist- und vertragsgerecht erfüllen. Sofern die Leistung aufgrund eines Umstandes, den ein Zulieferer zu vertreten hat, für PAIRAN unmöglich wird oder sich verzögert, wird PAIRAN dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Schadensersatz ausgeschlossen; es sei denn, PAIRAN hätte die Verzögerung vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten. Eine Erklärung der Vorlieferanten gilt als ausreichender Nachweis, dass PAIRAN an der Lieferung ohne Verschulden gehindert ist.

§ 3   Fristen für Lieferungen / Leistungen
Vereinbarungen zu Lieferterminen oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform. Ein Fixtermin liegt nur vor, wenn diesbezüglich eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung erfolgt.

§ 4   Preisänderungen
Die Preise verstehen sich netto zzgl. der jeweiligen, gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Fracht, Zölle und sonstige Steuern und Abgaben. Die Preise gelten ab Lager Göttingen bzw. bei Direktlieferungen ab Lagerliefer-ant.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich Ansprüche wegen etwaiger Mängel zurückzuhalten oder aufzurechnen. Dies gilt nicht für solche Forderungen des Kunden, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist PAIRAN berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zins-en in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. gemäß §§ 288, 247 BGB geltend zu machen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugs-schadens bleibt vorbehalten.
Werden PAIRAN Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, die-ser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist PAIRAN be-rechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. Lieferungen können in diesem Fall von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.
Unter Abbedingung der §§ 366,367 BGB legt PAIRAN fest, welche Forderungen durch Zahlung des Kunden erfüllt werden.

§ 5   Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von PAIRAN bis zur Er-füllung sämtlicher, ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden An-sprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die PAIRAN zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 Prozent übersteigt, wird PAIRAN auf Wunsch des Kund-en einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach eigener Wahl und nach billigem Er-messen freigeben.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
Veräußert der Kunde Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen und aller Sicherheiten – sicherungshalber an PAIRAN ab, ohne dass es noch späterer, besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde PAIRAN die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
Der Kunde verpflichtet sich, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Der Kunde tritt seine Ansprüche aus dem Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an PAIRAN ab. PAIRAN nimmt diese Abtretung an.
Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Gegenständen, steht PAIRAN Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt.
Der Kunde ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren, Wechselprotest oder be-gründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden, ist PAIRAN berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. PAIRAN kann nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.
Der Kunde verpflichtet sich, PAIRAN bei etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen.
Verletzt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen, gerät er insbesondere in Zahlungs-verzug, ist PAIRAN nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessen Frist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.

§ 6   Mängel
Der Kunde ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 7 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung inner-halb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen.
PAIRAN ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren.
Der Kunde ist nicht berechtigt, selbständig Änderungen an der beanstandeten Ware vorzu-nehmen. In diesem Fall verliert der Kunde seine Mängelansprüche.
Nachgewiesene Mängel beseitigt PAIRAN nach eigener Wahl unentgeltlich oder liefert gegen Rückgabe der beanstandeten Ware kostenfreien Ersatz. Kommt PAIRAN ihrer Verpflichtung zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung nicht nach, so hat der Kunde PAIRAN eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Bei Verstreichen der Frist ist der Kunde berechtigt, vom Ver-trag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Ab-nutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bau-arbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Übergabe. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§ 7   Gefahrübergang
Bei der Lieferung von Anlagen geht die Gefahr mit der Lieferung auf den Kunden über, auch dann, wenn PAIRAN oder der Kunde die Anlage noch zu montieren hat und danach eine Inbetriebnahme durch PAIRAN vereinbart ist.
Im übrigen geht die Gefahr, auch die einer behördlichen Beschlagnahme, mit der Übergabe an einen Transportunternehmer, spätestens aber mit dem Verlassen vom Werk oder Lager von PAIRAN, auf den Besteller über.
Verzögert sich aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, der Versand, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder kommt der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Kunden ab Eintritt der Verzögerung über.

§ 8   Aufstellung und Montage
Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von PAIRAN zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfange die Kosten für Warte-zeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
Sofern PAIRAN nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung schriftlich verlangt, so hat sie der Kunde innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn der Kunde die Lieferung in Gebrauch genommen hat.

§ 9   Haftung
Bei Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis ist eine Haftung der PAIRAN – insbesondere auch für Folgeschäden – ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche Pflichtverletzung.
Im Falle einer durch PAIRAN zu vertretenen wesentlichen Pflichtverletzung haften die gesetz-lichen Vertreter oder leitenden Angestellten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Anspruch des Kunden ist in Fällen der wesentlichen Pflichtverletzung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt, und zwar beschränkt auf die Deckungssummen der bestehenden Betriebs-Haftpflicht- bzw. Produkthaft-pflichtversicherung mit aktuellen Deckungssummen von  € 2.500.000, 00 bzw. p. a. max. € 5.000.000,00. Bei Fahrlässigkeit betreffend unwesentliche Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird nach dem Pro-dukthaftungsgesetz und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit wegen der Ver-letzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie wegen der Verletzung wesent-licher Vertragspflichten.

§ 10   Höhere Gewalt / force-majeure-Klausel
Im Falle höherer Gewalt und anderer von PAIRAN nicht zu vertretender Umstände z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, behördlichen Eingriffen und dergleichen - auch wenn sie bei einem Vorlieferanten eintreten - verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, wenn PAIRAN dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert ist. Wird durch einen solchen Umstand die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder ist PAIRAN aufgrund eines solchen Umstandes berechtigt, die Leistung zu verweigern (§§ 275 Absätze 2 und 3 BGB) kann PAIRAN vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit durch einen vorbezeichneten Umstand oder wird PAIRAN von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

§ 11   Instruktion und Produkthaftung
Der Kunde ist verpflichtet, die von PAIRAN herausgegebenen Produktinformationen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer weiterzuleiten. Dies gilt insbesondere für die von PAIRAN erstellten Sicherheitsdatenblätter und sonstigen, schriftlichen Produktspezifikationen.
Der Kunde verpflichtet sich, eine entsprechende Vereinbarung auch mit seinen Abnehmern zu treffen und PAIRAN auf Verlangen nachzuweisen.
Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach und werden hierdurch Produkthaftungsan-sprüche gegen PAIRAN ausgelöst, stellt der Kunde PAIRAN im Innenverhältnis von derartigen Ansprüchen auf erste Anforderung frei.
Im internen Verhältnis werden etwaige Produkthaftungsansprüche der Höhe nach auf die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung von PAIRAN beschränkt.

§ 12   Ausfuhrbestimmungen
Werden Produkte der PAIRAN ausgeführt, so hat der Kunde die entsprechenden Ausfuhr- und Kontrollbestimmungen zu beachten. Entsprechende Genehmigungen sind rechtzeitig vom Kunden einzuholen und PAIRAN vorzulegen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, so ist PAIRAN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dem Kunden gegenüber insoweit schadensersatzpflichtig zu sein. Die Prüfung und Beurteilung, ob ein Produkt der Aus-fuhrgenehmigung bedarf und / oder die Ausfuhr besonderen Kontrollbestimmungen unterliegt, obliegt ausschließlich dem Kunden.

§ 13   Urheberrechte
PAIRAN behält sich an Zeichnungen, Plänen und Vorschlägen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und / oder Informationen dürfen nur im Zusammenhang mit den von PAIRAN gelieferten Waren vertragsgemäß verwendet und Dritten nicht ohne ausdrückliche, schriftliche Zustimmung von PAIRAN zugänglich gemacht werden. Programme und dazugehörige Dokumentationen sind ausschließlich für den eigenen Gebrauch im Geschäftsbetrieb des Kunden bestimmt.
 
§ 14   Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen PAIRAN und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder über den Vertrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Göttingen. PAIRAN ist berechtigt, den Kunden auch an einem seiner gesetzlichen Gerichtstände in Anspruch zu nehmen (Wahlrecht).

§ 15   Sonstiges
Es bestehen neben dem schriftlichen Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine weiteren Nebenabreden. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine etwaig unwirksame Regelung durch eine Bestimmung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte, rechtliche und wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, so sind die etwaigen, unwirksamen Regelungen auf ein Maß zurückzuführen, mit dem sie rechtswirksam sind (geltungserhaltende Reduktion unwirksamer Bestimmungen).

(Fassung vom 01. Januar 2006)

PAIRAN elektronik - Die Unternehmen der Gruppe

Zentrale Deutschland

PAIRAN elektronik GmbH
Florenz-Sartorius-Straße 5
37079 Göttingen
Tel.: +49 551 50477-0
Fax: +49 551 50477-79
Service: +49 551 50477-52
solar@pairan-elektronik.de
service@pairan-elektronik.de

Vertriebsbüro Süd
Würdinger Strasse 27a
94060 Pocking
Tel.: +49 8531 900477
Fax: +49 8531 900427
pocking@pairan-elektronik.de

Tschechien

CZ elektronika s. r. o.
Nádrazní ul. 219
549 01 Nové Město nad Metují
Tel.: +420 491 477 029
Tel.: +420 491 477 025
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info@cz-elektronika.cz


Spanien

PAIRAN elektronik ESP S.L.
Polígono industrial
C/ Alqueria de Canet,
Nave no. 2, sector 3
46723 Almoines (Valencia)
Tel.: +34 96 2804251
Fax: +34 96 2804443
info@pairan-elektronik.com

Griechenland

PAIRAN elektronik Hellas E.P.E.
Anapafseos & Proteos 1
15235 Vrilissia (Athen)
Tel.: +30 210 72999-21
Fax: +30 210 72999-24


Hinweis

Wir überarbeiten zur Zeit unsere Produktdatenblätter, sollte ein Download nicht vorhanden oder nicht möglich sein, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an uns  0551 504 77 12.

Remark

We are currently working on our product data sheets, if a download does not exist or is not possible, please call or e-mail us +49 (0) 551 504 77 12.


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